logo-andritz-2003 Sitemap
Contact
 Home Business Portal  About Us   News Center   Equipment & Processes   Service   R&D   Project Management   Automation   Spectrum   Nonwovens, PerfTec & TecnoWeave® 
Accepting the Challenge
Management
Process Segments
Sustainability
Manufacturing & Quality
History
ANDRITZ Fiedler
ANDRITZ Kufferath
Key Figures
Global Presence
Search
Quicklinks
Andritz Group
» Pulp and Paper » About Us » History » ANDRITZ Fiedler

ANDRITZ Fiedler

Increasing Energy Efficiency and Profitability with Fiedler Engineered Wear Products

ANDRITZ Fiedler is well known as a special provider of perforated machine components in numerous branches of industry. Within the ANDRITZ AG, ANDRITZ Fiedler is the centre of competence for screen baskets and rotors for the Paper Industry throughout the world. ANDRITZ Fiedler focuses its expertise on service. Process optimization and plant upgrades support customers companies to bring productivity and quality to a high level. A team of product- and application specialists with ANDRITZ know-how is globally available on-site for our customers.

ANDRITZ Fiedler History

Fiedler was founded in 1889 as a company for punched plates, for general plant production and engineering. Trading under the name of Heinrich Fiedler, the company specialized in producing perforated materials as drilled and milled components for pulp and paper-, food-, and other industries. This led the company to a leadership position worldwide. In the 90ies Fiedler developed different screen basket and rotor types, respectively complete screens for pulp and paper industry, strainers for power plants, plant engineering and pump manufacturers.
Since September 2003, when Fiedler became a member of the Andritz group, it is signing with the name Andritz Fiedler.

Screen Baskets and Rotors

PerfTec

Contact

ANDRITZ Fiedler GmbH

Weidener Str. 9

93057 Regensburg

Germany

phone +49 (941) 64010
fax +49 (941) 6401302
mailto andritz-fiedler@andritz.com

PDF download: AGB der ANDRITZ Fiedler GmbH für Deutschland (gültig ab 01.01.2010)

Allgemeine Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ANDRITZ Fiedler GmbH (Stand 01.01.2010; gültig für Deutschland)

1. Geltungsbereich – Umfang der Lieferungen und Leistungen

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, wenn wir dem Besteller diese Bedingungen ausgehändigt haben und er mit ihrer Geltung einverstanden war. Ergänzend hierzu gelten die Technischen Lieferbedingungen der „European Perforators Association“ für gelochte Bleche, Platten und Coils (einsehbar unter www.andritz.com/fiedler).

1.2 Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ohne Vorbehalte erteilt und schriftlich abgegeben haben. Bestellungen, die verbindliche Angebote ändern oder ergänzen sowie ohne Angebot erteilte Bestellungen bedürfen der Auftragsbestätigung.

1.4 Die zu Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Handelsübliche Abweichungen bei Rohstoffen, in Blechstärken und -format hat der Besteller ebenso zu tolerieren wie ausführungsbedingte Abweichungen, die durch Einsatz von Stanzwerkzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen entstehen. Ist keine besondere Ausführungsart vereinbart, können wir diese selbst wählen. Dies gilt auch für die Oberflächenbeschaffenheit des Grundstoffs.

1.5 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit dergleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

1.6 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, u. a.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen. Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

1.7 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Eigentum, Urheberrecht

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen sowie für die Durchführung der Bestellungen benutzten Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen behalten wir uns das alleinige Eigentum und Urheberrecht vor.

3. Preise

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbetätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4 Die Einhaltung vereinbarter Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.

3.5 Wir sind berechtigt, für Lieferungen und Leistungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, die Preise zu erhöhen, wenn sich Kosten, Vorlieferung oder Löhne geändert haben, solange wir die Lieferungen oder Leistungen nicht im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen.

4. Zahlungen, Zahlungsverzug

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; Rechnungen für Lohnaufträge sind sofort bei Erhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Für Lohnarbeiten wird Skonto nicht gewährt.

4.2 Bei Zahlungsverzug ist die Geldschuld im Rahmen des § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs zur Wahrnehmung unserer Rechte Dritte einschalten müssen.

4.3 Bei Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagszahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistungen gegen angemessene Sicherheit verlangen.

4.4  Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

4.5Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall – trotz Stundung – sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Fristsetzung weitere Zahlungen ausbleiben oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5. Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung

5.1 Der Besteller kann nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Besteller wegen Vorleistungen so lange nicht zu, wie wir Gegenleistungen bewirken oder Sicherheit für sie leisten. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.2 Der Besteller darf Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehaltssicherung

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch dann, wenn Einzel- oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

6.3 Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.

6.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.5 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6.6 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

6.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Teillieferungen, Abrufaufträge, Mehr- oder Minderlieferungen

7.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange diese dem Besteller zumutbar sind.

7.2 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, beispielsweise, wenn er Abrufaufträge nicht vertragsgemäß abruft, sind wir berechtigt, ihm vertragsgemäß angebotene Abrufmengen sowie für uns entstehende zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.

7.3 Bei individuell für den Besteller hergestellten Lieferungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% zulässig.

8. Liefer- und Leistungszeiten

8.1 Fristen und Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie einverständlich schriftlich festgelegt und in der Auftragsbestätigung genannt worden sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vornimmt und seinen Mitwirkungspflichten Genüge tut. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung im Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

8.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt.

8.3 Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsgegenstandes führen zu einer angemessenen Anpassung der Liefer- und Leistungszeiten.

8.4 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8.5 Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich ist, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.

9. Versand, Gefahrübergang

9.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

9.2 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit dem Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

9.3 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung/
Ware vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die Verpackung erfolgt mit der Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anwenden.

9.4 Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

9.5 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie eventuelle Anstände aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

10. Sachmängel, Mängelrüge, Verjährung

10.1 Der Besteller ist verpflichtet, unmittelbar nach Eingang der Ware eine Wareneingangskontrolle durchzuführen und Ansprüche aus Mängeln spätestens 8 (acht) Werktage nach Wareneingang schriftlich geltend zu machen. Im Übrigen sind Mängel dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Werkvertrages wie z. B. bei der Reparatur von angelieferten Teilen des Bestellers gilt diese Frist ebenfalls. Zwölf Monate bezieht sich aber nur auf die erneuerten Teile. Garantiezusagen des Lieferanten gegenüber dem Besteller stellen eine freiwillige Zusatzleistung des Lieferanten dar und sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

10.2 Die Haftung des Lieferanten bezieht sich nur auf Fehler, die bei der Übergabe der Ware vorhanden waren („anfängliche Fehler“), bzw. bei Fehlern, wenn die Sache von Anfang an nicht der Vereinbarung oder der Produktbeschreibung bzw. der üblichen Nutzung oder Beschaffenheit entspricht.

10.3 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme
oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

10.4 Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

10.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Die günstigere Reparatur hat grundsätzlich Vorrang vor dem Umtausch. Dem Käufer können zwei Reparaturversuche zugemutet werden.
Für unsere Reparaturen oder ausgetauschten Teile leisten wir eine Gewähr von weiteren zwölf Monaten, aber insgesamt ist die Gewährleistung maximal auf 18 Monate ab Übergabe der Ware begrenzt.

10.6 Erhöhte Aufwendungen wegen zur Nacherfüllung bestehenden Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese darin ihre Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt auch im Fall von Rückgriffsansprüchen nach Ziff. 10.7

10.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns wegen dem Unternehmerrückgriff im Falle eines Verbrauchsgeschäfts bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Keine Gewähr wird übernommen wenn

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
  • natürliche Abnützung,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
  • ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
  • ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  • die fehlerbehaftete Ware weiter ver- oder bearbeitet, mit Erzeugnissen anderer Herkunft vermischt oder Instandsetzungsversuche seitens des Bestellers oder eines Dritten vorgenommen wird, der nicht Zulieferer des Lieferers ist, in diesen Fallen trägt der Besteller die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes vorhanden war.
  • Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Patenten, die dadurch entstehen, dass der Lieferer nach ihm vom Besteller vorgegebenen Ausführungsbestimmungen und Zeichnung geleistet und geliefert hat.

10.9 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, ins- besondere Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fallen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

10.10 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware, sofern nicht nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt.

11. Sonstige Ansprüche, Haftung

11.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, oder für andere indirekte, mittelbare, immaterielle Schäden oder Folgeschäden (wie Z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, gesteigerte Produktionskosten, Zinsen).

11.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch mit EUR 10.000,00 oder begrenzt auf einem diesem Betrag übersteigenden Auftragswert.

11.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

11.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

11.6 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

11.7 Die Schadensersatzansprüche verjähren in der Verjährungsfrist nach Ziff. 10.10, d.h. auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit; bei vorsätzlicher Verletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln ebenso wie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12. Beistellungen

12.1 Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, wie Halb- und Fertigkeitszeugnisse des Bestellers verwahren wir nur noch nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Unsere Haftung richtet sich nach Ziff. 11.

12.2 Die uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Werkstoffe, -teile, Halbfabrikate, Werkzeugvorrichtungen und andere Teile müssen wir nur einer vorherigen Prüfung unterziehen, wenn dies mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart worden ist und die Kostentragung geregelt worden ist.

12.3 Für Materialfehler oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen sich zeigende Unverwendbarkeit von Beistellungen kann der Besteller keine Ansprüche gegen uns herleiten. Er hat uns die entsprechenden Teile kostenfrei und frachtfrei zu ersetzen sowie die mangelhaften Teile kostenfrei und frachtfrei zurück zu nehmen.

13. Schutzrechte Dritter

Wir leisten Gewähr, dass der Liefergegenstand frei ist von Rechtsmängeln. Sollte der Besteller von Dritten wegen vermeintlicher Verletzung von Rechten in Anspruch genommen werden, wird er uns hierüber sofort informieren. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Annerkenntnisse oder gar Regelungsvorschlägen enthalten. Es bleibt uns überlassen, den Angriff abzuwehren, den Anspruch zu honorieren oder durch Umbau des patentverletzenden Teils den Liefergegenstand so zu gestalten, dass eine Patentverletzung entfällt. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen jeder Art sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung dadurch begeht, dass er die Lieferungen nicht zweckgerichtet einsetzt. Der Besteller haftet uns gegenüber für Schutzrechtsverletzungen, die sich aus der Verwendung von Unterlagen, die er uns zur Verfügung stellt, ergeben können.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Geschäftssitz.

14.2 Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen mit dem Besteller ist Regensburg, wenn dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

© 2010 ANDRITZ AG, Stattegger Strasse 18, A-8045 Graz, Austria, Phone: +43 (316) 6902 0, Copyright / Usage Guidelines @iserver08-wcm1.andritz.com