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ANDRITZ Fiedler

Increasing Energy Efficiency and Profitability with Fiedler Engineered Wear Products

ANDRITZ Fiedler is well known as a special provider of perforated machine components in numerous branches of industry. Within the ANDRITZ AG, ANDRITZ Fiedler is the centre of competence for screen baskets and rotors for the Paper Industry throughout the world. ANDRITZ Fiedler focuses its expertise on service. Process optimization and plant upgrades support customers companies to bring productivity and quality to a high level. A team of product- and application specialists with ANDRITZ know-how is globally available on-site for our customers.

ANDRITZ Fiedler History

Fiedler was founded in 1889 as a company for punched plates, for general plant production and engineering. Trading under the name of Heinrich Fiedler, the company specialized in producing perforated materials as drilled and milled components for pulp and paper-, food-, and other industries. This led the company to a leadership position worldwide. In the 90ies Fiedler developed different screen basket and rotor types, respectively complete screens for pulp and paper industry, strainers for power plants, plant engineering and pump manufacturers.
Since September 2003, when Fiedler became a member of the Andritz group, it is signing with the name Andritz Fiedler.

Screen Baskets and Rotors

PerfTec

Contact

ANDRITZ Fiedler GmbH

Weidener Str. 9

93057 Regensburg

Germany

phone +49 (941) 64010
fax +49 (941) 6401302
mailto andritz-fiedler@andritz.com

AGB der ANDRITZ Fiedler GmbH für Deutschland (gültig ab 01.01.2010)

General Terms and Conditions of Supply and Payment of Steel and Metal processing Industry for the Industrial Export Business (For PDF download click here)
Valid on from June 2007

Scope of validity

1. These Conditions of Sale apply to business owners, legal entities under public law and special funds under public law. Our deliveries and services are provided exclusively on the basis of the terms and conditions below. The business terms and conditions of the partner, unless expressly recognized by us, have no validity.

General provisions

2. Full details of any verbal agreements will be immediately confirmed in writing by the contracting partners.

3. Orders will not be binding until they are confirmed by us.

4. Information and illustrations contained in brochures and catalogues are, in accordance with usual trade practice, regarded as approximations unless they have been expressly described by us as binding.

Long-term and call contracts, price adjustment

5. Unlimited contracts may be terminated by 12 months’ notice.

6. If any significant change occurs in the case of long-term contracts (contracts with a term of more than 18 months and unlimited contracts), in respect of wage, material or energy costs, each of the contracting partners is entitled to demand an appropriate adjustment of the price, taking these factors into consideration.

7. Where a binding order quantity is not agreed, our calculation will be based on the non-binding order quantity expected by the partner for a specific period of time (target quantity).
Where the partner purchases less than the target quantity, we are entitled to increase the unit price by an appropriate amount. Where the partner purchases more than the target quantity, we will reduce the unit price accordingly, provided that the partner has given notice of the surplus requirement not less than 1 month before delivery.

8. In the case of call supply contracts, unless otherwise agreed, binding quantities are to be notified to us by call not less than 3 months before the delivery date.
Any additional costs caused by our partner through late calling or subsequent amendments to the call in respect of time or quantity are to be borne by the partner; in this respect our calculation will prevail.

Confidentiality

9. Each of the contracting partners will use all documents (which will also include samples, models and data) and information received by them under the business relationship only for the contractual purpose, and maintain secrecy in respect of third parties with the same due care as applied to their own documents and information, where the other partner describes them as confidential or has an obvious interest in maintaining secrecy in respect of such documents or information.
This obligation commences on receipt of the first documents or information and ends 36 months after the end of the business relationship.

10. The obligation does not apply to documents and information which are generally known, or which were already known to the contracting partner on receipt and where the contracting partner was not under obligation of secrecy, or where they are subsequently conveyed by a third party who is authorized to pass on such documents or information, or where the documents or information are developed by the receiving contract partner without exploitation of documents or information of the other contracting partner.

Drawings and specifications

11. Where one of the contract partners makes available to the other drawings or technical documents relating to the goods to be supplied, or to the manufacture of such goods, to the other partner, these remain the property of the contract partner submitting them.

Samples and production materials

12. Manufacturing costs for samples and production materials (tools, moulds, templates etc.) will, unless otherwise agreed, be invoiced separately from the goods to be supplied. This also applies to production materials which have to be replaced as a result of wear and tear.

13. The costs for maintenance and proper storage, together with the risk of damage to, or destruction of the production materials, will be borne by us.

14. Where, during the period of manufacture of samples or production materials, the partner abandons or terminates the co-operation, all manufacturing costs incurred up to that time will be borne by that partner.

15. Even where the partner has paid for them, the production materials remain our property at least until completion of the supply contract. The partner is then entitled to reclaim the production materials, where a mutual agreement has been reached in respect of the time of delivery and the partner has fully complied with his contractual obligations.

16. We will keep the production materials free of charge for three years after the final delivery to our partner. We will then request our partner in writing to make known his views on their further use within 6 weeks. Our duty of storage will end if, within these 6 weeks, no such statement has been made, or if no new order has been given.

17. Purchaser-related production materials may only be used by us for supply to third parties with the prior written agreement of our partner.

Prices

18. Our prices are in Euro, exclusive of turnover tax, packing, freight, carriage and insurance.

Payment terms

19. All invoices are due for payment within 30 days of the invoice date.

20. Where we have indisputably supplied goods which are partly defective, our partner is nevertheless obliged to pay for the non-defective part, unless partial delivery is of no use to him. In other respects the partner may only set off payment against counter-claims which have been determined by final judgment or are not disputed.

21. If the payment terms are not met, we shall be entitled to bill interest on arrears at the rate charged to us by the bank for current account overdrafts, but at a minimum of 8 percentage points above the base interest rate of the European Central Bank at the time.

22. In the event of any delay in payment we may, after giving notice in writing to the partner, suspend our obligations until payments have been received.

23. Bills of exchange and cheques will only be accepted where this has been agreed, and only on account of performance and on condition that they may be discounted. Discount charges will be calculated from the due date for payment of the invoice amount. A guarantee for presentation of bills of exchange and cheques at the due and proper time and for the lodging of a protest is excluded.

24. If it becomes apparent after conclusion of the contract that our claim to payment is at risk owing to the partner’s lack of adequate financial capacity, we shall be able to refuse performance and to set the partner a reasonable deadline within which it must make payment or provide security concurrently with delivery. If the partner refuses to do so or the deadline expires without result, we shall be entitled to withdraw from the contract and demand damages.

Delivery

25. Unless otherwise agreed, we will deliver „ex-works“. Compliance with the delivery date or delivery period will be based on our notification of readiness for dispatch or collection.

26. The delivery period commences on dispatch of our order confirmation and will be extended as appropriate where the provisions of Article 55 below apply.

27. Partial deliveries are permitted within reason. They will be invoiced separately.

28. Production-related long or short deliveries are permitted within a tolerance of 10 percent of the total order quantity. The total price will be adjusted accordingly.

Dispatch and transfer or risk

29. Goods which are notified as being ready for dispatch are to be taken over immediately by the partner. We are otherwise entitled, at our option, to dispatch them or to store them at the cost and risk of the partner.

30. In the absence of any special agreement, we will select the transport method and routing.

31. The risk is transferred to the partner on handover to the railway, forwarding agent or freight carrier, or on commencement of storage, but in any case not later than departure from the factory or warehouse; this also applies if we have undertaken delivery.

Delay in delivery

32. If we are able to anticipate that it will not be possible for the goods to be delivered within the delivery period, we will immediately inform the partner in writing of the reasons for this, and also if possible indicate the probable delivery date.

33. In the event of delivery being delayed by one of the circumstances as set forth in Article 55 below, or as a result of any action or omission on the part of the partner, an extension of the delivery period will be granted appropriate to the circumstances.

34. The partner is only entitled to withdraw from the contract if we are responsible for the delivery date not being met and the partner has allowed us a reasonable period of grace without result.

Reservation of title

35. We reserve the right of ownership in respect of the goods supplied until such time as all claims under the business relationship with the partner have been met.

36. The partner is entitled to sell these goods in the regular course of business, provided it meets its obligations arising from the business relationship with us in good time. However, it may neither pledge the reserved goods nor transfer ownership of them as security. It is obliged to protect our rights if goods which are subject to reservation of title are resold on credit.

37. In the event of breaches of its duties by the partner, in particular in the case of delayed payment, we shall be entitled, after a reasonable period of grace allowed to the partner for performance hast elapsed without result, to withdraw from the contract and take back the goods; this shall not affect the statutory provisions concerning cases where it is not necessary to allow a period of grace. The partner shall be obliged to surrender the goods.

38. With immediate effect the partner assigns to us as security all claims and rights deriving from the sale or any hiring, for which we may have given the partner permission, of goods over which we have rights of ownership. We hereby accept the assignment.

39. Any working or processing of the goods which are subject to reservation of title shall at all times be carried out by the partner on our behalf. If the goods which are subject to reservation of title are processed or inseparably mixed with other items not owned by us, we shall acquire joint ownership of the new product in the proportion of the invoice value of the goods which are subject to reservation of title to the other processed or mixed items at the time of processing or mixing.
If our products are combined or inseparably mixed with other moveable items to form a single product and the other product is deemed to be the principal product, the partner shall transfer joint ownership to us on a pro rata basis, as far as the principal product is owned by it. The partner shall maintain ownership or joint ownership on our behalf. In all other respects the same shall apply to the product created by processing or combination or mixing as to the goods which are subject to reservation of title.

40. The partner must inform us immediately of enforcement measures being taken by third parties in respect of the reserved goods by handing over to us the documents required for any intervention. This also applies to infringements of any other kind.

41. If the value of the existing securities exceeds the secured claims in total by more than 20 percent, we undertake, at the partner’s request, to release securities of our choice in this respect.

Material defects

42. The quality of the goods is determined exclusively by the agreed technical supply specifications. In the event of our having to supply in accordance with drawings, specifications, samples and the like provided by our partner, the latter will take over the risk of fitness for the intended use. The condition of the goods in accordance with the contract is determined as at the time of transfer of risk in accordance with Article 31 above.

43. Any material defects in respect of any defect deriving from unsuitable or improper use, defective assembly or operation by the partner or third parties, normal wear and tear, defective or negligent handling, will also be excluded as the consequences of unsuitable modifications or repairs undertaken by the partner or third parties without our approval.
The same shall apply to effects which only reduce the value of the goods or their fitness for their intended use to an insignificant extent.

44. Claims for material defects shall become statute-barred after 12 months. This shall not apply where the law prescribes longer periods of time as mandatory, particularly for defects in a building and in a product which has been used in accordance with its customary form of use for a building and has caused the latter to be defective.

45. Where it is agreed that the goods are to be accepted after completion or that initial samples are to be tested, notification of defects which could have been discovered by the partner under careful acceptance or testing of initial samples is excluded.

46. We must be given the opportunity of assessing the notified defect. The goods complained of must be returned to us immediately; we will take over the transport costs where the notice of defect is justified. In the event of the partner failing to observe these obligations, or carrying out modifications of the goods which are complained of without our consent, he will lose any claims for material defects.

47. In the event of notice of defect which is justified and made at the due and proper time, we will, at our choice, make improvements to the goods complained of or supply a replacement free of defect.

48. In the event of our falling to meet these obligations, or failing to do so within a reasonable time in accordance with the terms of the contract, the partner may set in writing a final deadline within which we must fulfill our obligations. In the event of this period expiring without result, the partner may demand reduction of the price, withdraw from the contract or himself carry out, or have the necessary subsequent improvement carried out by a third party at our cost and risk. There shall be no reimbursement of costs if the expenses increase because the goods have been brought to another place after delivery by us, unless this means that the goods are being used as they were intended to be.

49. The partner has statutory rights of recourse against us only in so far as the partner has not reached any agreements with its customer which go beyond the statutory claims for defects. In addition, Article 48, last sentence, applies accordingly to the scope of the rights of recourse.

Other claims, liability

50. Unless otherwise specified below, any additional or more extensive claims by the partner against us are excluded. This shall apply in particular to claims for damages for a breach of duties arising from the obligation or from unlawful acts. We are therefore not liable for any damage not deriving from the delivered goods themselves. We are in particular not liable for any loss of profit or other financial losses by the partner or for other indirect, mediate, intangible losses or consequential losses (as for example lost profits, loss of production, increased production costs, interests).

51. The limitations of liability indicated above do not apply in the case of specific intent, gross negligence on the part of our legal representatives or senior employees, and in the event of culpable violation of significant contractual obligations. In the event of culpable violation of significant contractual obligations we are liable – other than in cases of specific intent or gross negligence on the part of our legal representatives or senior employees – only for standard contractual loss, max. however with EUR 10.000,- or limited to an order value, which exceeds this amount.

52. The limitation of liability is also not applicable in those cases where there is liability in accordance with product liability laws in the case of defects in goods supplied for private use. It is also not applicable in case of injury of life, body or health and in the absence of guaranteed characteristics, if, and insofar as the object of the guarantee was to cover the partner against any losses not deriving from the goods supplied themselves.

53. Insofar as our liability is excluded or limited, this is also applicable to the personal liability of our employees, workers, personnel, legal representatives and vicarious agents.

54. The legal provisions relating to burden of proof are not affected by this.

55. The claims for compensation become stale in the statutory period of limitation acc. to no. 10, this means also in cases of injuries of life, body, or health; with intentional injury or grossly negligent breach of duty and willful concealment of lacks as well as with claims for compensation acc. to the Product Liability Law, the legal regulations of limitation apply.

Force Majeure

56. Acts of goods, industrial disputes, disturbances, official measures, non-arrival of deliveries from our suppliers and other unpredictable, unavoidable and serious events will release the contracting partners from their duty to perform for the duration of the disturbance and to the extent of their effect. This is also applicable where these events occur at a time when the contracting partner concerned is in default, unless the delay is caused intentionally or gross negligently. The contracting partners are obliged, so far as is reasonable, to provide the necessary information immediately and in good faith to adjust their obligations to the changed conditions.

Place of performance, place of jurisdiction and applicable law

57. Unless otherwise indicated in the order confirmation, the place of performance is our principal place of business.

58. The place of jurisdiction for all legal disputes, including any action relating to payment bills of exchange or cheques, is our principal place of business. We are also entitled to bring an action at the place of business of the partner.

59. The contractual relationship is exclusively subject to the laws of the Federal Republic of Germany.
Application of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods of 11 April 1980 (CISG – “Vienna Sales Convention”) is excluded.

PDF download: AGB der ANDRITZ Fiedler GmbH für Deutschland (gültig ab 01.01.2010)

Allgemeine Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ANDRITZ Fiedler GmbH (Stand 01.01.2010; gültig für Deutschland)

1. Geltungsbereich – Umfang der Lieferungen und Leistungen

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, wenn wir dem Besteller diese Bedingungen ausgehändigt haben und er mit ihrer Geltung einverstanden war. Ergänzend hierzu gelten die Technischen Lieferbedingungen der „European Perforators Association“ für gelochte Bleche, Platten und Coils (einsehbar unter www.andritz.com/fiedler).

1.2 Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ohne Vorbehalte erteilt und schriftlich abgegeben haben. Bestellungen, die verbindliche Angebote ändern oder ergänzen sowie ohne Angebot erteilte Bestellungen bedürfen der Auftragsbestätigung.

1.4 Die zu Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Handelsübliche Abweichungen bei Rohstoffen, in Blechstärken und -format hat der Besteller ebenso zu tolerieren wie ausführungsbedingte Abweichungen, die durch Einsatz von Stanzwerkzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen entstehen. Ist keine besondere Ausführungsart vereinbart, können wir diese selbst wählen. Dies gilt auch für die Oberflächenbeschaffenheit des Grundstoffs.

1.5 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit dergleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

1.6 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, u. a.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen. Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

1.7 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Eigentum, Urheberrecht

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen sowie für die Durchführung der Bestellungen benutzten Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen behalten wir uns das alleinige Eigentum und Urheberrecht vor.

3. Preise

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbetätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4 Die Einhaltung vereinbarter Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.

3.5 Wir sind berechtigt, für Lieferungen und Leistungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, die Preise zu erhöhen, wenn sich Kosten, Vorlieferung oder Löhne geändert haben, solange wir die Lieferungen oder Leistungen nicht im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen.

4. Zahlungen, Zahlungsverzug

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; Rechnungen für Lohnaufträge sind sofort bei Erhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Für Lohnarbeiten wird Skonto nicht gewährt.

4.2 Bei Zahlungsverzug ist die Geldschuld im Rahmen des § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs zur Wahrnehmung unserer Rechte Dritte einschalten müssen.

4.3 Bei Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagszahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistungen gegen angemessene Sicherheit verlangen.

4.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

4.5 Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall – trotz Stundung – sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Fristsetzung weitere Zahlungen ausbleiben oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5. Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung

5.1 Der Besteller kann nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Besteller wegen Vorleistungen so lange nicht zu, wie wir Gegenleistungen bewirken oder Sicherheit für sie leisten. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.2 Der Besteller darf Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehaltssicherung

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch dann, wenn Einzel- oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

6.3 Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.

6.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.5 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6.6 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

6.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Teillieferungen, Abrufaufträge, Mehr- oder Minderlieferungen

7.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange diese dem Besteller zumutbar sind.

7.2 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, beispielsweise, wenn er Abrufaufträge nicht vertragsgemäß abruft, sind wir berechtigt, ihm vertragsgemäß angebotene Abrufmengen sowie für uns entstehende zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.

7.3 Bei individuell für den Besteller hergestellten Lieferungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% zulässig.

8. Liefer- und Leistungszeiten

8.1 Fristen und Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie einverständlich schriftlich festgelegt und in der Auftragsbestätigung genannt worden sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vornimmt und seinen Mitwirkungspflichten Genüge tut. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung im Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

8.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt.

8.3 Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsgegenstandes führen zu einer angemessenen Anpassung der Liefer- und Leistungszeiten.

8.4 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8.5 Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich ist, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.

9. Versand, Gefahrübergang

9.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

9.2 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit dem Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

9.3 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung/
Ware vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die Verpackung erfolgt mit der Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anwenden.

9.4 Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

9.5 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie eventuelle Anstände aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

10. Sachmängel, Mängelrüge, Verjährung

10.1 Der Besteller ist verpflichtet, unmittelbar nach Eingang der Ware eine Wareneingangskontrolle durchzuführen und Ansprüche aus Mängeln spätestens 8 (acht) Werktage nach Wareneingang schriftlich geltend zu machen. Im Übrigen sind Mängel dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Werkvertrages wie z. B. bei der Reparatur von angelieferten Teilen des Bestellers gilt diese Frist ebenfalls. Zwölf Monate bezieht sich aber nur auf die erneuerten Teile. Garantiezusagen des Lieferanten gegenüber dem Besteller stellen eine freiwillige Zusatzleistung des Lieferanten dar und sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

10.2 Die Haftung des Lieferanten bezieht sich nur auf Fehler, die bei der Übergabe der Ware vorhanden waren („anfängliche Fehler“), bzw. bei Fehlern, wenn die Sache von Anfang an nicht der Vereinbarung oder der Produktbeschreibung bzw. der üblichen Nutzung oder Beschaffenheit entspricht.

10.3 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme
oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

10.4 Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

10.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Die günstigere Reparatur hat grundsätzlich Vorrang vor dem Umtausch. Dem Käufer können zwei Reparaturversuche zugemutet werden.
Für unsere Reparaturen oder ausgetauschten Teile leisten wir eine Gewähr von weiteren zwölf Monaten, aber insgesamt ist die Gewährleistung maximal auf 18 Monate ab Übergabe der Ware begrenzt.

10.6 Erhöhte Aufwendungen wegen zur Nacherfüllung bestehenden Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese darin ihre Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt auch im Fall von Rückgriffsansprüchen nach Ziff. 10.7

10.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns wegen dem Unternehmerrückgriff im Falle eines Verbrauchsgeschäfts bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Keine Gewähr wird übernommen wenn

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
  • natürliche Abnützung,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
  • ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
  • ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  • die fehlerbehaftete Ware weiter ver- oder bearbeitet, mit Erzeugnissen anderer Herkunft vermischt oder Instandsetzungsversuche seitens des Bestellers oder eines Dritten vorgenommen wird, der nicht Zulieferer des Lieferers ist, in diesen Fallen trägt der Besteller die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes vorhanden war.
  • Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Patenten, die dadurch entstehen, dass der Lieferer nach ihm vom Besteller vorgegebenen Ausführungsbestimmungen und Zeichnung geleistet und geliefert hat.

10.9 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, ins- besondere Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fallen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

10.10 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware, sofern nicht nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt.

11. Sonstige Ansprüche, Haftung

11.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, oder für andere indirekte, mittelbare, immaterielle Schäden oder Folgeschäden (wie Z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, gesteigerte Produktionskosten, Zinsen).

11.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch mit EUR 10.000,00 oder begrenzt auf einem diesem Betrag übersteigenden Auftragswert.

11.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

11.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

11.6 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

11.7 Die Schadensersatzansprüche verjähren in der Verjährungsfrist nach Ziff. 10.10, d.h. auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit; bei vorsätzlicher Verletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln ebenso wie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12. Beistellungen

12.1 Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, wie Halb- und Fertigkeitszeugnisse des Bestellers verwahren wir nur noch nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Unsere Haftung richtet sich nach Ziff. 11.

12.2 Die uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Werkstoffe, -teile, Halbfabrikate, Werkzeugvorrichtungen und andere Teile müssen wir nur einer vorherigen Prüfung unterziehen, wenn dies mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart worden ist und die Kostentragung geregelt worden ist.

12.3 Für Materialfehler oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen sich zeigende Unverwendbarkeit von Beistellungen kann der Besteller keine Ansprüche gegen uns herleiten. Er hat uns die entsprechenden Teile kostenfrei und frachtfrei zu ersetzen sowie die mangelhaften Teile kostenfrei und frachtfrei zurück zu nehmen.

13. Schutzrechte Dritter

Wir leisten Gewähr, dass der Liefergegenstand frei ist von Rechtsmängeln. Sollte der Besteller von Dritten wegen vermeintlicher Verletzung von Rechten in Anspruch genommen werden, wird er uns hierüber sofort informieren. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Annerkenntnisse oder gar Regelungsvorschlägen enthalten. Es bleibt uns überlassen, den Angriff abzuwehren, den Anspruch zu honorieren oder durch Umbau des patentverletzenden Teils den Liefergegenstand so zu gestalten, dass eine Patentverletzung entfällt. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen jeder Art sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung dadurch begeht, dass er die Lieferungen nicht zweckgerichtet einsetzt. Der Besteller haftet uns gegenüber für Schutzrechtsverletzungen, die sich aus der Verwendung von Unterlagen, die er uns zur Verfügung stellt, ergeben können.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Geschäftssitz.

14.2 Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen mit dem Besteller ist Regensburg, wenn dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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